Vorgabe Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2019:
U-Wert: 0,20 (W/m2K)
Als Decken werden horizontale Bauteile bezeichnet, die Räume von der Außenwelt oder von anderen Räumen flächig nach oben oder unten abgrenzen. So dienen Decken z.B. dem Tragen von Lasten, dem Brand- und Schallschutz (besonders bei Wohnungstrenndecken), dem Wärmeschutz (wenn sie unterschiedlich temperierte Bereiche trennen), dem Raumklima (indem sie Feuchtigkeit aufnehmen und abgeben), der Wärmespeicherung (besonders bei Gebäuden und Gebäudeteilen).
Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sollten, um einen Wärmeverlust zu vermeiden, gedämmt werden.
Soll die Geschossdecke begehbar sein, bietet sich der oben beschriebene Aufbau mit Verlegeplatten auf Lagerhölzern oder der Einsatz druckfester Dämmstoffe, wie z.B. Holzfaserdämmplatten an.
Bei genutzten bzw. ausgebauten Dachräumen liegt der Schwerpunkt weniger auf Wärmedämm- als vielmehr auf Schallschutzmaßnahmen. Die Dämmstoffdicke kann in diesem Fall deutlich verringert werden. Zur Schallentkopplung sollte unter den Lagerhölzern ein Dämmstreifen aus z.B. Flachs-, Hanf- oder Schafwollfilz eingebaut werden. Lagerhölzer und Dämmstoffe sollten hier stets "schwimmend", d. h. ohne Befestigung am Untergrund, verlegt werden.
U-Wert: 0,17 W/(m2K)